ANWENDUNG ÖSTERREICH: AT/2015/Z/00222/14 Bei der Verwendung dieses Rodentizids sind die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Verwendung durch berufsmäßige Verwender sowie konzessionierte Schädlingsbekämpfer zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie gelagerter Produkte (Vorräte, Lebensmittel) und Materialien (z.B. Baudenkmäler, technische Objekte). Berufsmäßige Verwender ohne Konzession dürfen nur manipulationssichere Köderstationen mit der Aufschrift „Achtung, Rodentizid!“ (bereits befüllt oder nachfüllbar) verwenden. VERWENDUNG IN ÖFFENTLICHEN BEREICHEN (nur durch berufsmäßige Verwender). Konzessionierte Schädlingsbekämpfer dürfen den Köder auch in anderen verdeckten Köderstationen auslegen.
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